Rechtliche Betreuung
Häufig gestellte Fragen zum Betreuungsrecht
Für wen wird ein Betreuer bestellt?
Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind:
- Volljährigkeit: Nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Psychische Krankheit oder geistige, seelische, körperliche Behinderung: Der/die Betroffene muss an einer diagnostizierten psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen Behinderung leiden.
- Unfähigkeit zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten: der/die Betroffene ist aufgrund einer der oben genannten Krankheiten nicht mehr in der Lage, seine/ihre Angelegenheiten zur regeln.
- Erforderlichkeit: Die Betreuung darf nur für notwendige Aufgabenkreise angeordnet werden, weder "auf Vorrat" für eine spätere Notwendigkeit, noch wenn kein echter Handlungsbedarf besteht.
Für welche Bereiche kann ein Betreuer bestellt werden?
Die Betreuung darf nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, die tatsächlich notwendig sind. Es muss daher in jedem Einzelfall überprüft werden, wo die Defizite der Person liegen und welche Hilfemöglichkeiten im Umfeld vorhanden sind. Aufgabenkreise können sein:
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Postverkehr …
Welche Aufgaben hat ein Betreuer?
Der Betreuer erledigt in dem entsprechenden Aufgabenkreis die Angelegenheiten, die der Betroffene nicht mehr selbst erledigen kann. Je nachdem in welchem Bereich die Unterstützung notwendig ist, spricht der Betreuer mit den Ärzten, beantragt eine Pflegestufe oder Sozialleistungen, verwaltet das Vermögen…
Der Betreuer muss stets die Wünsche, den Willen und das Wohl des Betroffenen berücksichtigen und danach handeln.
Welche Rechte hat ein Betreuter?
Durch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erhält die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, der sie nach außen vertritt. Es gehen aber keine weiteren Folgen mit der Betreuerbestellung einher. Der Betroffene ist weiter geschäftsfähig, ehefähig und testierfähig. Die Anordnung wirkt sich nicht auf das elterliche Sorgerecht oder das Wahlrecht aus. Eine Unfähigkeit in einem dieser Bereiche muss in einem neurologischem Gutachten extra festgestellt werden. Der Betreute kann sich jederzeit beim Betreuungsgericht beschweren, die Aufhebung der Betreuung oder die Einschränkung der Aufgabenkreise beantragen.
