Rechtliche Betreuung

Thema: Vorsorgevollmacht

Wieso Vorsorge, was kann denn schon passieren?

  • Wer erledigt notwendige Bankgeschäfte und verwaltet das Vermögen?
  • Wer öffnet und erledigt die Post?
  • Wer organisiert ambulante Hilfen?
  • Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Aber ich hab doch Angehörige!

  • Ehegatten und Kinder dürfen Sie nicht gesetzlich vertreten und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen.
  • Angehörige dürfen nur in zwei Fällen in Ihrem Namen für Sie handeln: aufgrund einer Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

Vorrang einer Bevollmächtigung

  • Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann.
  • Die Bestellung eines Betreuers zum gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich, wenn die regelungsbedürftigen Angelegenheiten auch von einem Bevollmächtigten erledigt werden können.
  • Indem Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person im Ernstfall Ihre Interessen und Rechte unbürokratisch vertreten kann.

Möglichkeit: Vorsorgevollmacht–Hinweise

  • Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten.
  • Die Vollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden. Mündliche Zusagen genügen, sind jedoch in der Praxis wertlos. Eine schriftliche Fixierung mit Ort, Datum und Unterschrift ist unbedingt notwendig!
  • Eine Generalvollmacht ist oft problematisch, da sie zu wenig Auskunft gibt und daher oft nicht anerkannt wird!
  • Die Vollmacht gilt ab einem vorher bestimmten Zeitpunkt und ist an vorher festgelegte Bestimmungen gebunden.
  • Beim Verfassen müssen Sie als Vollmachtgeber geschäftsfähig sein!
  • Sorgen Sie dafür, dass die Vollmacht der berechtigten Person dann zu Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
  • Die Rechtsgeschäfte werden nicht durch andere Stellen überprüft. Ein eventueller Missbrauch fällt nicht sofort auf!
  • Wichtig ist, dass zwei Paragraphen genannt sind: §§ 1904, 1906 BGB. Sie besagen, dass der Bevollmächtigte auch in Bettgitter und schwerwiegende Heilbehandlungen einwilligen darf!
  • Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte erledigen können, ist die Beglaubigung durch einen Notar erforderlich.

Formulare und weitere Erklärungen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier.