Rechtliche Betreuung
Thema: Vorsorgevollmacht
Wieso Vorsorge, was kann denn schon passieren?
- Wer erledigt notwendige Bankgeschäfte und verwaltet das Vermögen?
- Wer öffnet und erledigt die Post?
- Wer organisiert ambulante Hilfen?
- Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Aber ich hab doch Angehörige!
- Ehegatten und Kinder dürfen Sie nicht gesetzlich vertreten und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen.
- Angehörige dürfen nur in zwei Fällen in Ihrem Namen für Sie handeln: aufgrund einer Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.
Vorrang einer Bevollmächtigung
- Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann.
- Die Bestellung eines Betreuers zum gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich, wenn die regelungsbedürftigen Angelegenheiten auch von einem Bevollmächtigten erledigt werden können.
- Indem Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person im Ernstfall Ihre Interessen und Rechte unbürokratisch vertreten kann.
Möglichkeit: Vorsorgevollmacht–Hinweise
- Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten.
- Die Vollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden. Mündliche Zusagen genügen, sind jedoch in der Praxis wertlos. Eine schriftliche Fixierung mit Ort, Datum und Unterschrift ist unbedingt notwendig!
- Eine Generalvollmacht ist oft problematisch, da sie zu wenig Auskunft gibt und daher oft nicht anerkannt wird!
- Die Vollmacht gilt ab einem vorher bestimmten Zeitpunkt und ist an vorher festgelegte Bestimmungen gebunden.
- Beim Verfassen müssen Sie als Vollmachtgeber geschäftsfähig sein!
- Sorgen Sie dafür, dass die Vollmacht der berechtigten Person dann zu Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
- Die Rechtsgeschäfte werden nicht durch andere Stellen überprüft. Ein eventueller Missbrauch fällt nicht sofort auf!
- Wichtig ist, dass zwei Paragraphen genannt sind: §§ 1904, 1906 BGB. Sie besagen, dass der Bevollmächtigte auch in Bettgitter und schwerwiegende Heilbehandlungen einwilligen darf!
- Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte erledigen können, ist die Beglaubigung durch einen Notar erforderlich.
Formulare und weitere Erklärungen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier.
