ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Lesen Sie hier mehr zum Thema Betreuungsrecht oder kommen Sie auf uns zu. Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen.

FÜR WEN WIRD EIN*E BETREUER*IN BESTELLT?

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die betroffene Person ist volljährig
  • sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und
  • es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vollmacht

WELCHE AUFGABEN HABEN BETREUER*INNEN?

Die Betreuer*innen haben die Aufgabe, die Betreuten in dem ihnen vom Betreuungsgericht übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Sie haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Betreuer*innen beraten sich z.B. mit den behandelnden Ärzten, beantragen die Einstufung in einen Pflegegrad oder erforderliche Sozialleistungen. Die Betreuer*innen haben die ihnen übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl der Betreuten entspricht. Sie haben auf Wünsche der Betroffenen einzugehen, soweit dies dem Wohl der Betroffenen nicht widerspricht. Die Betreuer*innen sind in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte wie z.B. geschlossene Unterbringung, Kündigung der Mietwohnung, besondere Geldanlagen etc. bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

WELCHE RECHTE HABEN BETREUTE?

Durch die Bestellung einer rechtlichen Betreuung erhält die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, der sie nach außen vertritt. Die Betroffenen sind weiter geschäftsfähig, ehefähig und testierfähig. Die Anordnung wirkt sich nicht auf das elterliche Sorgerecht oder das Wahlrecht aus. Die Betreuten haben jederzeit ein Beschwerderecht  beim Betreuungsgericht. Die betreute Person kann außerdem die Aufhebung der Betreuung oder die Einschränkung der Aufgabenkreise beantragen.

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