UNSERE SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinderschutz e.V.” Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke vornehmen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)  Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern sowie sie vor Verwahrlosung und Misshandlung schützen, etwa durch Beratung,

b)  Übernahme von Vormundschaften, Sorgerechtspflegschaften und Erziehungsbeistandschaften,

c)  Beratung von Eltern in Erziehungsfragen sowie Gewährung von Beratung und Hilfen an Eltern und Kinder in schwierigen Lebenslagen,

d)  Errichtung und Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich Wohlfahrtswesen, etwa von Einrichtungen des betreuten Wohnens, Heilpädagogischen Tagesstätten, Lernwerkstätten, Kindertagesstätten, Familienzentren und ähnliche,

e)  Schaffung und Unterhaltung von stationären Erziehungsangeboten und ambulanten Erziehungshilfen,

f)  Maßnahmen im Bereich soziale Arbeit und Migration, wie etwa Schulsozialarbeit, Beratungsangebote für Migranten, Nachbarschaftstreffs und Ähnliche,

g)  Unterstützung von Kindern und deren Familien bei gesundheitlichen Problemen oder Schäden durch Vermittlung und Finanzierung von Behandlungen im In- und Ausland,

h)  Förderung von Aus- und Fortbildung von medizinischem Personal in der Kinderheilkunde im In- und Ausland,

i) Selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO, etwa durch das Sammeln von Geldern zum Zwecke der Unterstützung von bestimmten hilfsbedürftigen Personen und die Weiterleitung des Geldes zu diesem Zwecke,

j)  Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die der ideellen Förderung der in Abs. 2 bezeichneten Zwecke dienen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe. Er arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

(6) Der Verein kann Gesellschaften und Unternehmen gründen und/oder sich an solchen beteiligen sowie sie erforderlichenfalls liquidieren, soweit dies mit den Zwecken des Vereins jeweils vereinbar ist.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet über die Aufnahme abschließend.

(2) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zustande. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist neben dem Recht zur stimmrechtslosen Teilnahme an Mitgliederversammlungen nur das Recht auf persönliche und finanzielle Förderung des Vereins verbunden. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der Jahresbeitrag soll 10 Euro nicht unterschreiten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds kann der Vorstand zum Jahresende kündigen.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds nach Abs. 1 oder eines Fördermitglieds nach Abs. 2 erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Stimmrechte des Betroffenen.

Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Beitragszahlung sowie bei Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift.

Der Vorstand entscheidet über den Ausspruch der Kündigung von Fördermitgliedschaften, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern aus dem Verein sowie die Streichung von Vereinsmitgliedern von der Mitgliederliste abschließend. Der Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste bedarf zuvor eines zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrates. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, über dessen Höhe grundsätzlich die Mitgliederversammlung entscheidet. Für juristische Personen wird die Höhe des Jahresbeitrags vom Vorstand festgelegt.

§ 4  Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand sowie etwa bestellte besondere Vertreter*innen.

(2) Jedes Organmitglied hat Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsrat offen zu legen.

(3) Arbeitnehmer*innen des Vereins, auch von Tochtergesellschaften, können nicht ordentliche Mitglieder des Vereins und/oder des Aufsichtsrates sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat, stellt den Jahresabschluss fest, erteilt dem Aufsichtsrat Entlastung, entscheidet über dessen Entschädigung für den Zeitaufwand, verabschiedet Anträge, beschließt Änderungen der Vereinssatzung, der Höhe des Jahresbeitrags und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Aufsichtsrat unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen in Textform oder elektronisch (etwa per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen, des Ortes und der Zeit der Versammlung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einzuberufen, wenn entweder der Vorstand, der Aufsichtsrat oder 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies beantragen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes ordentliche Mitglied im Sinne von § 3 Abs. 1 hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie mindestens drei Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Sie müssen nur an die Mitglieder unverzüglich weitergeleitet werden, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich angegeben haben.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes sowie besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 7 Abs. 4 sind stets zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen in beratender Funktion berechtigt, unabhängig davon, ob die jeweilige Person zugleich Mitglied des Vereins ist. Die aus der eigenen Mitgliedschaft folgenden Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter*innen, auch von Tochtergesellschaften, sind nicht wählbar. Listenwahl ist zulässig. Bei der Wahl kann bestimmt werden, dass gewählt ist, wer die meisten, nicht aber notwendig die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

(2) Der Aufsichtsrat wählt in getrennten Wahlgängen geheim aus seiner Mitte eine*n Aufsichtsratsvorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Aufsichtsratsvorsitzende*n.

(3) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus, so bleibt die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates bis zur nächsten Mitgliederversammlung unberührt, bei der über eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode beschlossen wird. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss mindestens drei betragen. Falls diese Anzahl unterschritten wird, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

(4) Der Aufsichtsrat tagt in der Regel mindestens viermal im Jahr. Er wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden nach dem für die Mitgliederversammlung geltenden Verfahren einberufen, wobei die Ladungsfrist im Einzelfall mit Zustimmung aller amtierenden Aufsichtsratsmitglieder beliebig verkürzt werden kann. Auf Verlangen von 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder oder des Vorstandes ist eine Sondersitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.

(5) Willenserklärungen sowie sonstige Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam abgegeben. Bei Nichterreichbarkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie in sonstigen Situationen, die ein zeitnahes Handeln erfordern, ist der jeweils andere nach Einholung eines legitimierenden Aufsichtsratsbeschlusses auch zur Einzelvertretung berechtigt.

(6) Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz zugeschaltet sind, wenn kein mitwirkendes Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren vor der Beschlussfassung widerspricht. Eine Abstimmung kann in Textform oder auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, vorgenommen werden, wenn sich daran mindestens 2/3 der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder beteiligen.

(7) Der Aufsichtsrat überwacht und begleitet die Vereinsarbeit. Hierzu kann er jederzeit durch Beschluss von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrates oder sachverständige Dritte Einsicht in alle Unterlagen des Vereins nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen.

(8) Der Aufsichtsrat ist zuständig für:

a)  Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Regelung der Rechtsbeziehungen mit diesen sowie Bestellung von besonderen Vertreter*innen

b)  Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand bei allen rechtlichen Angelegenheiten

c)  Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung entsprechend der für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

d)  Prüfung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses

e)  Beratung des Vorstands im Zusammenhang mit Fragen der strategischen Ausrichtung des Vereins sowie Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung des Vorstands

f)  Entgegennahme der unterjährigen Berichte des Vorstandes

g)  Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder von der inhaltlichen Jahresplanung

h)  Zustimmung zu Geschäften mit den Aufsichtsratsmitgliedern sowie diesen nahe stehenden Dritten oder Geschäftspartnern oder zur Übernahme von Funktionen in branchenähnlichen Einrichtungen

i)  Zustimmung zur Eröffnung und Schließung von Einrichtungen

j)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes

k)  Vertretung und Wahrnehmung aller rechtlichen Interessen des Vereins in der Gesellschafterversammlung von Beteiligungsgesellschaften und -unternehmen

l)  alle dem Aufsichtsrat sonstig nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, er kann Aufgabenbereiche unter sich aufteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er soll die Wirksamkeit seiner Arbeit regelmäßig überprüfen und hierbei die Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen. Im Übrigen finden die Regelungen des Aktienrechts auf den Aufsichtsrat keine Anwendung.

(10) Die Haftung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie die Haftung des Vereins wegen Aufsichtsratsverschulden ist wie folgt ausgeschlossen:

a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;

b)  für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Zudem ist die Innenhaftung des Aufsichtsrats gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung daraus erwächst. Wird ein Aufsichtsratsmitglied von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein es freizustellen, soweit die Haftung nach vorstehender Maßgabe ausgeschlossen ist.

§ 7 Vorstand (§ 26 BGB) und besondere Vertreter*innen (§ 30 BGB)

(1) Der Vorstand besteht aus je einem entgeltlich tätigen Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich „Kinder- und Jugendhilfe und Sozialpolitik“ sowie für den „Kaufmännischen Geschäftsbereich“. Vorsitz, Stellvertretung, die Festlegung der Geschäftsbereiche und Geschäftsabläufe, Ausgestaltung der Informationspflichten, interne Zustimmungsvorbehalte und die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt ergänzend Folgendes: Die Vorstandsmitglieder werden nur dann einzeln handeln, wenn das jeweils andere Vorstandsmitglied nicht erreichbar oder verhindert ist oder dessen Zustimmung zuvor eingeholt wurde.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der anderen Vereinsorgane. Er ist zuständig für die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vereins.

Ihm obliegen weiterhin die

a)  Vorbereitung der Beschlussgegenstände des Aufsichtsrates

b)  Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat auf der Grundlage aussagekräftiger Unterlagen

c)  zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses

d)  Sorge für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement

Über wesentliche Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen der*dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten.

(4) Für gewisse Geschäfte, insbesondere bestimmte Projekte, einzelne oder mehrere Geschäftsbereiche oder Teilbereiche einzelner oder mehrerer Geschäftsbereiche kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere besondere Vertreter*innen bestellen. Bei der Bestellung ist der Wirkungskreis des*der besonderen Vertreter*in(en) konkret festzulegen, ebenso wie ihre/seine Vertretungsbefugnis für den Verein in diesem Wirkungskreis. Der Vorstand ist verpflichtet, die besonderen Vertreter*innen und ihre Vertretungsbefugnis zum Vereinsregister anzumelden.

(5) Hinsichtlich der Vorstandshaftung gilt § 6 Abs. 10 dieser Satzung entsprechend.

§ 8 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind von der oder dem Versammlungsleiter*in und der oder dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitgliederstimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. Juni 2018

Eingetragen am 18. Juli 2018

Vereinsregister Amtsgericht München, VR 7605

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