FRAGEN & ANTWORTEN

Lesen Sie hier mehr zum Thema Betreuungsrecht oder kommen Sie auf uns zu. Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen.

Fragen zum Thema: Rechtliche Betreuung

  • Wenn eine Person gesundheitlich eingeschränkt ist und dadurch ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig wahrnehmen kann (§ 1814 Abs. 1 BGB).
  • Eine Betreuung kann nur eingerichtet werden, wenn es keine Vollmacht gibt oder die bevollmächtigte Person die Aufgaben nicht übernehmen kann und auch andere Hilfen nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB).
  • Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die Betreuungsstelle und das Betreuungsgericht nach einer Anhörung der betroffenen Person und weiterer Beteiligter. Zudem ist ein ärztliches Attest oder ein Sachverständigengutachten erforderlich (§ 1814 BGB, §§ 278 ff. FamFG).
  • Ziel der Betreuung ist zu unterstützen, ohne die Eigenständigkeit einzuschränken.

Ja, auf Wunsch kann ein persönliches Kennenlerngespräch zwischen dem*der Betroffenen und dem*der vorgesehenen Betreuer*in vermittelt werden (§ 12 Abs. 2 BtOG).

Das Betreuungsgericht wählt eine geeignete Person aus. Diese Person kann aus der Familie oder dem Freundeskreis stammen, falls das dem Wunsch der zu betreuenden Person entspricht (s. auch Infos zur Betreuungsverfügung) oder es wird entweder ein*e ehrenamtliche*r Betreuer*in, ein*e Vereinsbetreuer*in oder ein*e Berufsbetreuer*in bestellt (§ 1816 BGB).

Bei Eilfällen kann es wenige Tage dauern. Bei allen anderen Fällen dauert es in der Regel zwischen drei und sechs Monaten.

Das hängt davon ab, welche Aufgabenkreise das Gericht der rechtlichen Betreuung übertragen hat. Die rechtliche Betreuung handelt nur, wenn die zu betreuende Person Unterstützung braucht. Dabei sind die Wünsche und das Selbstbestimmungsrecht des*der Klienten*Klientin zu achten.

Mögliche Aufgabenkreise:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Behörden und Rechtsangelegenheiten
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Organisation der ambulanten Versorgung
  • Heimangelegenheiten

Ja, die rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung und die Selbstbestimmung bleibt erhalten.

Dennoch gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die zu betreuende Person ihr Vermögen erheblich gefährdet und dies aus gesundheitlichen Gründen nicht erkennen kann.

Oder eine Erfüllung des Wunsches ist für die rechtliche Betreuung unzumutbar, weil sie sich dadurch z.B. strafbar machen würde (§ 1821 Abs. 2, 3 BGB).

Ja, vom Betreuungsgericht. Die rechtliche Betreuung hat viele Anzeige- und Berichtspflichten. Zudem gibt es Handlungen, die vom Gericht genehmigt werden müssen, bevor es z.B. zu einer Kündigung der Wohnung oder dem Verkauf einer Immobilie kommt (§§ 1862 ff. BGB).

Der*die Betreuer*in muss so viel Zeit investieren, wie nötig ist, um die festgelegten Aufgabenbereiche und alle damit verbundenen verwaltenden Arbeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. In der Regel sind es zwei bis drei Stunden im Monat.

Sie können sich schriftlich an das Betreuungsgericht wenden. Dieses bittet die Betreuungsstelle und in der Regel auch die aktuelle rechtliche Betreuung um eine Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde. Bei erheblichen Pflichtverletzungen oder Vertrauensverlust kann eine neue Betreuung bestellt werden (§ 1816 BGB und §§ 291, 296 FamFG).

Bei einer Tandem-Betreuung sind mehrere betreuende Personen für die betreute Person zuständig. Das können auch Menschen aus dem familiären Umfeld und eine professionelle rechtliche Betreuung zusammen sein. Die Aufgaben können entweder aufgeteilt werden oder alle sind für die gleichen Bereiche verantwortlich und sprechen sich untereinander ab (§ 1817 Abs. 1 BGB).

Beratung: Die Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle bieten Ihnen in diesen Fällen Beratung an.

Beantragung beim:

Amtsgericht München / Betreuungsgericht
Postanschrift:
Pacellistraße 5
80315 München

Telefon: 089 / 5597-06

Das Formular Betreuungsanregung finden Sie hier.

  • Das ist geregelt im Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgesetz (VBVG).
  • Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Qualifikation des Betreuers / der Betreuerin, der Dauer der Betreuung, dem Aufenthaltsort und dem Vermögen der zu betreuenden Person (§§ 8, 9 VBVG).

FÜR WEN WIRD EIN*E BETREUER*IN BESTELLT?

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die betroffene Person ist volljährig
  • sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und
  • es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vollmacht

WELCHE AUFGABEN HABEN BETREUER*INNEN?

Die Betreuer*innen haben die Aufgabe, die Betreuten in dem ihnen vom Betreuungsgericht übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Sie haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Betreuer*innen beraten sich z.B. mit den behandelnden Ärzten, beantragen die Einstufung in einen Pflegegrad oder erforderliche Sozialleistungen. Die Betreuer*innen haben die ihnen übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl der Betreuten entspricht. Sie haben auf Wünsche der Betroffenen einzugehen, soweit dies dem Wohl der Betroffenen nicht widerspricht. Die Betreuer*innen sind in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte wie z.B. geschlossene Unterbringung, Kündigung der Mietwohnung, besondere Geldanlagen etc. bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

WELCHE RECHTE HABEN BETREUTE?

Durch die Bestellung einer rechtlichen Betreuung erhält die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, der sie nach außen vertritt. Die Betroffenen sind weiter geschäftsfähig, ehefähig und testierfähig. Die Anordnung wirkt sich nicht auf das elterliche Sorgerecht oder das Wahlrecht aus. Die Betreuten haben jederzeit ein Beschwerderecht  beim Betreuungsgericht. Die betreute Person kann außerdem die Aufhebung der Betreuung oder die Einschränkung der Aufgabenkreise beantragen.

Fragen zum Thema: Ehrenamt in der Rechtlichen Betreuung

Sie ist eine Unterstützungsleistung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Die zu betreuende Person wird bei der Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten unterstützt, wobei die noch vorhandene Selbstständigkeit genutzt und gefördert werden soll.

Die rechtliche Betreuung ist ein sinnvolles, spannendes, zeitlich flexibles und abwechslungsreiches Aufgabengebiet. Wenn Sie Freude am Umgang mit Menschen, keine Scheu vor behördlichen Angelegenheiten haben und die Wünsche der zu betreuenden Person in den Vordergrund stellen können, dann ist das ein sehr erfüllendes Tätigkeitsfeld für Sie.

Das erworbene Wissen wird Sie auch zukünftig persönlich bereichern.

Für die Übernahme einer Betreuung gibt es eine jährliche Pauschale von derzeit 425 €.

Grundsätzlich kann jede volljährige, geeignete und zuverlässige Person eine rechtliche Betreuung übernehmen. Besondere fachliche Vorkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich.

Jede rechtliche Betreuung ist in ihren Aufgabengebieten individuell und der persönliche Kontakt spielt bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben eine zentrale und entscheidende Rolle, sowohl für die Ihnen übertragenen Aufgabenkreise, als auch zur Vertrauensbildung im Umgang miteinander.

Als ehrenamtliche Betreuung unterstützen Sie Menschen bei alltäglichen Aufgaben des Lebens. Dazu zählen unter anderem:

  • rechtliche und finanzielle Angelegenheiten (Rechnungen überweisen, Anträge stellen)
  • Organisation von Hilfsdiensten (z.B. ambulante Pflege, Einkaufshilfe)
  • Entscheidungen im Alltag (z.B. Umzug in ein Pflegeheim)

Die betreute Person bleibt in der Regel handlungs- und geschäftsfähig und hat weiterhin ein Selbstbestimmungsrecht.

Nein. Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist nicht die Übernahme der Reinigung der Wohnung oder Pflege, sondern die Organisation entsprechender Dienste, wie zum Beispiel einer Reinigungskraft, eines ambulanten Pflegedienstes oder Essen auf Rädern. Zudem dürfen Sie keine medizinischen Handlungen durchführen, auch wenn Sie vielleicht dazu ausgebildet sind.

Der Zeitaufwand richtet sich nach dem individuellen Bedarf der betreuten Person und kann von Ihnen gemeinsam geplant werden. Stellen Sie sich den Zeitaufwand als ein dynamisches Modell vor, das sich meist flexibel mit Ihrem Privatleben vereinbaren lässt.

Ehrenamtliche Betreuer*innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von zurzeit 425 € jährlich oder den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten (§§ 1877, 1878 BGB).

Ja. Über den Freistaat Bayern besteht für Personen- und Sachschäden bis zu 5 Mio. € und für Vermögensschäden bis zu 250.000,- € Versicherungsschutz.

Ja. Eine ehrenamtliche Betreuung kann aus wichtigen Gründen beendet werden. Das Gericht entscheidet über die Entlassung.

Der Betreuungsverein des KINDERSCHUTZ MÜNCHEN bietet zweimal im Jahr Schulungen an, um Ihnen das Basiswissen zur Führung rechtlicher Betreuungen zu vermitteln. Bei Bedarf finden auch Einzelschulungen statt. In der Zeit nach der Betreuungsübernahme werden Sie von uns durch ein sinnvolles Fortbildungsangebot weiter geschult. Die Teilnahme ist freiwillig.

Auf Wunsch begleiten wir Sie bei Ihrem ersten Kontakt mit der zu betreuenden Person und stehen Ihnen während der Betreuungszeit mit fachlichem Rat und dem Angebot zum Austausch zur Verfügung. 

Fragen zum Thema: Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer handeln kann, wenn man selbst nicht in der Lage ist, z.B. durch gesundheitliche Einschränkungen.

Durch die Vorsorgevollmacht kann eine vom Gericht angeordnete rechtliche Betreuung vermieden werden (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB).

Ja, jede*r ab dem 18. Geburtstag!

Eine Vorsorgevollmacht ist immer sinnvoll. Denn es kann jederzeit passieren, dass man aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Fall können dann Freunde und Angehörige mit der Vollmacht schnell unterstützen.

Auch Ehegatten, erwachsene Kinder und andere Verwandte brauchen eine Vorsorgevollmacht, um handeln zu können.

Für Ehepartner gibt es zwar mittlerweile ein Notvertretungsrecht im Bereich Gesundheit. Das gilt aber nur maximal sechs Monate und deckt wichtige Bereiche nicht ab, wie z.B. die Vermögensangelegenheiten (§1358 BGB).

Nein. Eine Vollmacht kann auch ohne Notar erstellt werden.

In einigen Fällen verlangt das Gesetz aber eine notarielle Vollmacht: z.B. bei der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens gem. § 492 IV S. 1 BGB.

Sobald der Vollmachtgeber unterschrieben hat.

  • Geben Sie nur einer Person, der Sie wirklich vertrauen, eine Vollmacht.
  • Sprechen Sie mit der bevollmächtigten Person, ab wann die Vollmacht genutzt werden darf. Diese Absprache sollte zusätzlich schriftlich verfasst und von beiden unterschrieben werden.
  • Behalten Sie ggfs. das Original der Vorsorgevollmacht bei sich und händigen Sie der bevollmächtigten Person nur eine Kopie aus.
  • Sie können auch eine weitere Vertrauensperson bestimmen, die die bevollmächtigte Person kontrollieren darf.

Eine sicher aufbewahrte Vorsorgevollmacht schützt zwar vor Missbrauch. Jedoch kann eine unauffindbare Vorsorgevollmacht nicht genutzt werden.

Je nach Lebenssituation gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Aufbewahrung zu Hause an einem gut zugänglichen Ort und Aushändigung einer Kopie an die bevollmächtigte Person (ggfs. mit dem Vermerk „Kopie“ gekennzeichnet).
  • Übergabe an bevollmächtigte Person mit der Anweisung, die Vorsorgevollmacht nur nach Absprache bzw. wenn es erforderlich ist, zu nutzen (schriftliche Vereinbarung, wann die Vollmacht genutzt werden darf).
  • Verwahrung bei einer anderen Vertrauensperson mit der Bitte, die Vorsorgevollmacht an die bevollmächtigte Person zu übergeben, wenn es erforderlich ist.

Hinweiskärtchen mit Kontaktperson und Aufbewahrungsort bei sich führen und/oder Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (§ 78 a BNotO).

Ja. Die Standard-Formulare sind nur für eine bevollmächtigte Person vorgesehen. Bei weiteren bevollmächtigten Personen sollte für jede Person ein eigenes Vollmachtsformular ausgefüllt werden.

Informieren Sie alle Bevollmächtigten, wenn es noch weitere Vorsorgevollmachten gibt und legen Sie schriftlich fest, wann wer handeln darf.

Sie können eine Betreuungsverfügung erstellen und dort festlegen, wer im Notfall eine rechtliche Betreuung für Sie übernehmen soll. Die Betreuungsvereine bieten dazu Beratung an.

Das Original vernichten bzw. zurückfordern und vernichten. Informieren Sie ggfs. Ihre Vertragspartner über den Widerruf.

Hat jemand den Verdacht, dass die bevollmächtigte Person die Rechte aus der Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht informiert werden. Dieses kann einen Kontrollbetreuer einsetzen, der die bevollmächtigte Person kontrolliert. Der Kontrollbetreuer kann bei Missbrauch die Vollmacht mit Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrufen (§1820 Abs. 5 BGB).

  • Mit der Vorsorgevollmacht kann der*die Bevollmächtigte sofort handeln.
  • In der Betreuungsverfügung kann ein Wunsch geäußert werden, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll, falls man tatsächlich Unterstützung braucht. Die rechtliche Betreuung wird aber durch das Betreuungsgericht erst eingerichtet, wenn tatsächlich Bedarf besteht. Erst dann wird auch geprüft, ob der Wunsch erfüllbar ist.
  • In der Patientenverfügung ist festgelegt, WAS in bestimmten medizinischen Situationen entschieden werden soll.
  • In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, WER diese Entscheidungen anstelle des Patienten treffen kann und die Umsetzung der Wünsche überwachen und ggfs. durchsetzen soll.

Fragen zum Thema: Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind (§ 1827 Abs. 1 S. 1 BGB).

Sie stellen sicher, dass Ihr persönlicher Wille respektiert wird, entlasten Angehörige und geben Ärztinnen und Ärzten rechtliche Sicherheit.

Alle Personen ab 18 Jahren, die die Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und abschätzen können. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

Schriftlich mit Datum und Unterschrift. Verwenden Sie hierzu am besten die gängigen Formulare, z.B. https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/tirschenreuth/formulare_vorsorgevollmacht_etc.pdf

Ja. Empfohlen wird jedoch, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu prüfen und zu klären, ob die Regelungen noch der Lebenssituation entsprechen.

Zu Hause an einem Ort, an dem sie gut gefunden werden kann. Es ist zu empfehlen, bevollmächtigte Personen und Angehörige darüber zu informieren.

Hinweiskärtchen mit Kontaktperson und Aufbewahrungsort bei sich führen und/oder Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (§ 78 a BNotO).

  • Die alte Patientenverfügung vernichten und bei Bedarf eine neue erstellen.
  • Die Patientenverfügung kann auch noch mündlich widerrufen werden, z.B. indem man Ärzten oder bevollmächtigten Personen seine Behandlungswünsche mitteilt.

Ja. Die Patientenverfügung regelt nur, WAS in bestimmten medizinischen Situationen entschieden werden soll. Sie regelt aber meistens nicht, WER die Entscheidungen anstelle des Patienten treffen kann oder Auskunft von Ärzten und Ärztinnen bzw. Akteneinsicht erhält. Das muss in der Vorsorgevollmacht geregelt werden.

  • Die Patientenverfügung ist anwendbar, wenn sich die*der Patient*in kurz vor oder bereits im Sterbeprozess befindet oder wenn eine Erkrankung nicht mehr heilbar oder therapierbar ist und in absehbarer Zeit zum Tod führen wird.
  • Die Patientenverfügung ist nicht anwendbar, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat und der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist (z.B. plötzlicher Kreislaufstillstand, Atemversagen, Komplikationen im Verlauf einer Operation) oder die Erkrankung geheilt werden kann, z.B. bei COVID-19 oder einem plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand.
  • Der Anwendungsbereich einer Patientenverfügung kann auch ausgeweitet werden. Das ist nur nach einer Beratung durch den Arzt zu empfehlen.

Ja. In der persönlichen Ergänzung können z.B. die aktuelle Lebens- und Krankheitssituation sowie grundsätzliche Überlegungen zu Leben und Sterben geschildert werden. Die persönlichen Ergänzungen können für Ärzte und Ärztinnen und für Bevollmächtigte hilfreich sein, um herauszufinden, was der*die Patient*in gewollt hätte und diese Wünsche umzusetzen.

Fragen zum Thema: Betreuungsverfügung

Es kann ein konkreter Wunsch festgehalten werden, welche Person die rechtliche Betreuung übernehmen soll und was die Person bei der Führung der rechtlichen Betreuung beachten soll.

Sie stellen sicher, dass Ihr persönlicher Wille respektiert wird, entlasten Angehörige und geben Ärztinnen und Ärzten rechtliche Sicherheit.

In diesen Fällen sollte eine Betreuungsverfügung ausgefüllt werden:

  • Es gibt keine Vertrauensperson, welcher eine Vollmacht ausgestellt werden kann.
  • Es soll eine Person festgelegt werden, falls es der bevollmächtigten Person nicht mehr möglich ist, die Aufgabe zu übernehmen.
  • Es soll eine bestimmte Person ausgeschlossen werden.
  • Es wird ein Betreuungsverein als rechtliche Betreuung gewünscht.

Ja. Sie können Wünsche, Vorstellungen und Abneigungen aufschreiben. Die Ergänzungen können wichtige Hinweise für die rechtliche Betreuung bei der Betreuungsführung sein.

Schriftlich mit Datum und Unterschrift.

Verwenden Sie hierzu am besten die gängigen Formulare, z.B. https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/tirschenreuth/formulare_vorsorgevollmacht_etc.pdf

Nein.

  • Nein. Es wird nur ein Wunsch geäußert, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll, wenn Unterstützung gebraucht wird.
  • Die rechtliche Betreuung wird erst durch das Betreuungsgericht eingerichtet, wenn tatsächlich Bedarf besteht. Erst dann entstehen auch Kosten für die rechtliche Betreuung.
  • Wenn Sie vermögend sind, tragen Sie die Kosten der rechtlichen Betreuung selbst. Ansonsten übernimmt die Kosten die Justizkasse.

Jederzeit durch Vernichten der alten Betreuungsverfügung. Ein anderer Wunsch kann auch noch mündlich im Betreuungsverfahren geäußert werden.

Zu Hause an einem Ort, an dem sie gut gefunden werden kann.

Hinweiskärtchen mit Kontaktperson und Aufbewahrungsort bei sich führen und/oder Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (§ 78 a BNotO).

Rund um unser Beratungsangebot erreichen Sie uns unter:

Tel: 089 231716-9738 | betreuungsverein-beratung@kinderschutz.de

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