VORSORGEVOLLMACHT

 Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vorsorgevollmacht

Jede*r von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich geregelt werden können.   

  • Wer erledigt notwendige Bankgeschäfte und verwaltet das Vermögen?
  • Wer öffnet und erledigt die Post?
  • Wer organisiert ambulante Hilfen?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt? 
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
  • Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Ehegatten und Kinder dürfen Sie nicht gesetzlich vertreten und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen.

Angehörige dürfen nur in zwei Fällen in Ihrem Namen für Sie handeln: aufgrund einer Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann.

Die Bestellung eines Betreuers zum gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich, wenn die regelungsbedürftigen Angelegenheiten auch von einem Bevollmächtigten erledigt werden können. 

Indem Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person im Ernstfall Ihre Interessen und Rechte unbürokratisch vertreten kann.

Grundvoraussetzung zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht:

  • Ihre Geschäftsfähigkeit 
  • absolutes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten, da es keine Kontrollinstanz gibt    

Formale Empfehlungen:

  • möglichst umfassend und konkret schreiben 
  • in schriftlicher Form, aber nicht zwingend handschriftlich 
  • vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsname sowie Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
  • eigenhändige Unterschrift mit Datum 
  • Unterschrift der bevollmächtigten Person 
  • persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten aufzeigen 
  • Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht aufführen 
  • gegebenenfalls Unterschrift eines Zeugen 
  • ggf. Beglaubigung durch die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München

Allgemeines:

  • ausführliches Gespräch mit dem Bevollmächtigten, gegebenenfalls auch mit dem Ersatzbevollmächtigten
  • die Vorsorgevollmacht ist ab Erstellung gültig
  • besondere Wünsche detailliert in die Vorsorgevollmacht aufnehmen 
  • bei zu erwartenden Grundstücksgeschäften ist eine notarielle Beurkundung empfehlenswert
  • bei großem Vermögen wird eine Beglaubigung empfohlen
  • jährliche Überprüfung der Vorsorgevollmacht mit Datum und Unterschrift wird empfohlen 
  • die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, solange die Geschäftsfähigkeit vorhanden ist 
  • Original beim Vollmachtgeber aufbewahren 
  • Kopie des Originals an den Bevollmächtigten aushändigen 
  • Hinweis mit sich tragen, damit jeder weiß, an wen man sich im Bedarfsfall wenden kann 
  • Möglichkeit der Registrierung der Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister   
  • Überlegungen über die Wirksamkeit über den Tod hinaus 

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Eine Betreuungsverfügung kommt in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn man keinen kennt, dem man eine Vollmacht erteilen könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gerichtlich kontrollierte Regelung der Angelegenheiten zu wünschen. Eine Betreuungsverfügung richtet sich an:

  • das Vormundschaftsgericht 
  • an die am Betreuungsverfahren beteiligten Personen 
  • an den Wunschbetreuer oder die Wunschbetreuerin

In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungserfordernis Wünsche an das Vormundschaftsgericht und an den zukünftigen Betreuer fest. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlich vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall. Man kann festlegen, wer Betreuer*in werden soll, aber auch, wer auf keinen Fall Betreuer*in werden soll. Das Vormundschaftsgericht bestellt erst dann einen/eine Rechtlichen Betreuer*in, wenn Sie diese Form der Hilfe benötigen. Die Rechtlichen Betreuer*innen werden in ihrer Arbeit vom Vormundschaftsgericht kontrolliert und müssen in regelmäßigen Berichten Rechenschaft ablegen. 

PATIENTENVERFÜGUNG

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt, welche Untersuchung, Behandlung oder Pflege Sie wünschen oder nicht wünschen. Ihre Entscheidung ist für den Arzt verbindlich. Wie ist aber zu entscheiden, wenn Sie einwilligungsunfähig sein sollten? Hier können Sie mit Hilfe einer Patientenverfügung Ihren Willen formulieren, wie Sie ärztlich behandelt werden sollen. 

Formulare und Erklärungen zur Patientenverfügung von der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erhalten Sie hier:

Rund um unser Beratungsangebot erreichen Sie uns unter:

Tel: 089 231716-9738 | betreuungsverein-beratung@kinderschutz.de

KONTAKT

STELLVERTRETENDE TEAMLEITUNG

Julia Zwerenz

Tel.: 089 231716-9735
Fax: 089 231716-9739
j.zwerenz@kinderschutz.de