VORSORGEVOLLMACHT
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vorsorgevollmacht
BETREUUNGSVERFÜGUNG
Eine Betreuungsverfügung kommt in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn man keinen kennt, dem man eine Vollmacht erteilen könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gerichtlich kontrollierte Regelung der Angelegenheiten zu wünschen. Eine Betreuungsverfügung richtet sich an:
- das Vormundschaftsgericht
- an die am Betreuungsverfahren beteiligten Personen
- an den Wunschbetreuer oder die Wunschbetreuerin
In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungserfordernis Wünsche an das Vormundschaftsgericht und an den zukünftigen Betreuer fest. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlich vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall. Man kann festlegen, wer Betreuer*in werden soll, aber auch, wer auf keinen Fall Betreuer*in werden soll. Das Vormundschaftsgericht bestellt erst dann einen/eine Rechtlichen Betreuer*in, wenn Sie diese Form der Hilfe benötigen. Die Rechtlichen Betreuer*innen werden in ihrer Arbeit vom Vormundschaftsgericht kontrolliert und müssen in regelmäßigen Berichten Rechenschaft ablegen.
PATIENTENVERFÜGUNG
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt, welche Untersuchung, Behandlung oder Pflege Sie wünschen oder nicht wünschen. Ihre Entscheidung ist für den Arzt verbindlich. Wie ist aber zu entscheiden, wenn Sie einwilligungsunfähig sein sollten? Hier können Sie mit Hilfe einer Patientenverfügung Ihren Willen formulieren, wie Sie ärztlich behandelt werden sollen.
Formulare und Erklärungen zur Patientenverfügung von der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erhalten Sie hier:
Rund um unser Beratungsangebot erreichen Sie uns unter:
Tel: 089 231716-9738 | betreuungsverein-beratung@kinderschutz.de
KONTAKT
STELLVERTRETENDE TEAMLEITUNG
Julia Zwerenz
Tel.: 089 231716-9735
Fax: 089 231716-9739
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